Statuten

Verein Liebefeld Leist 

Genehmigt und in Kraft gesetzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.04.2023.

 

1.    Name und Sitz

Unter dem Namen „Liebefeld Leist“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde Köniz. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

2. Ziel und Zweck

Der Liebefeld Leist wahrt und fördert die Interessen der Quartierbevölkerung. Er befasst sich insbesondere:

• mit Fragen von allgemeinem Interesse, die seine Mitglieder an ihn herantragen.

• mit Massnahmen der Einwohnergemeinde Köniz.

• mit Bauvorhaben, die das Quartierbild oder die Wohn- und Lebensqualität verändern.

• mit dem öffentlichen und privaten Verkehr.

• mit Fragen des Umweltschutzes und der Wohnqualität.

Er fördert gemeinnützige Bestrebungen im Quartier, die der Allgemeinheit dienen oder die Kontakte unter der Bevölkerung fördern.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

• Mitgliederbeiträge

• Erträge aus eigenen Veranstaltungen

• Subventionen

• Erträge aus Leistungsvereinbarungen

• Spenden und Zuwendungen aller Art

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Mitgliedschaft

Mitglied können in der Regel alle Bewohnerinnen und Bewohner des Leist Gebiets sowie mit dem Quartier verbundene Personen als Einzelpersonen oder Haushalte werden. Im Leist Gebiet tätige oder ansässige Firmen und Organisationen können als Kollektivmitglieder aufgenommen werden. Sie haben an der Hauptversammlung nur eine Stimme.

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung beantragen, Mitglieder, die sich um das Quartier besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder geniessen alle Mitgliederrechte.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aus dem Quartier wegziehende Mitglieder können auf Wunsch im Leist verbleiben.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

• bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

• bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist dem Vorstand schriftlich zu melden und wird jeweils auf Jahresende wirksam.

Bei aus dem Quartier weggezogenen Mitgliedern erlischt die Mitgliedschaft automatisch (vorbehältlich Artikel 4).

Der Vorstand kann zudem der Hauptversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes aus anderen wichtigen Gründen beantragen. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden nach erfolgloser Mahnung automatisch ausgeschlossen.

 

7. Organe des Vereins

Die Organe des Liebefeld Leists sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

• die Revisionsstelle

 

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten.

Zusätzliche Versammlungen können einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen oder wenn der Vorstand diese veranlasst. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

• Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.

• Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung.

• Entlastung des Vorstandes.

• Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.

• Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

• Festlegung des Mitgliederbeitrags.

• Genehmigung des Jahresbudgets.

• Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramm.

• Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder.

• Änderung der Statuten.

• Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

   

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Verantwortlichkeiten des Vorstandes sind:

• Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

• Er erlässt Reglemente.

• Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

• Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

 

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von einem 1/5 der Mitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Vereinsauflösung muss von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen

 

14. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom 11.02.1926, 02.02.1938, 21.03.1983, 22.04.1988, 08.05.2000, 29.04.2002 und 22.04.2009.

 

LIEBEFELD-LEIST

 

 

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